Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: April 2025
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der MOYAFLOW UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend "MOYAFLOW", und ihren Kunden, die Krankenhäuser oder andere Gesundheitseinrichtungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn MOYAFLOW ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 "Software" bezeichnet die digitale Plattform von MOYAFLOW zur Nachschubsteuerung. "Hardware" umfasst elektronische Regaletiketten, Gateways und weiteres geliefertes technisches Zubehör. "Dienstleistungen" bezeichnen insbesondere Installation, Schulung, Support und Wartung.
2. Vertragsgegenstand und Pilotphasen
2.1 MOYAFLOW erbringt Lieferungen von Hardware, Softwarelizenzen sowie Dienstleistungen gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung.
2.2 Der Kunde stellt die für Betrieb und Nutzung der Software erforderliche Infrastruktur bereit (z. B. WLAN, IT-Systeme, geschultes Personal).
2.3 Pilotprojekte haben eine Laufzeit von drei Monaten. Sie verlängern sich automatisch um je einen weiteren Monat, wenn keine schriftliche Kündigung 14 Tage vor Laufzeitende erfolgt.
2.4 Erfolgt keine Fortführung nach der Pilotphase, sind bereitgestellte Hardwarekomponenten innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, sofern sie nicht gekauft wurden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen wie Schulung, Individualisierung, Versand etc. werden gesondert berechnet.
3.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
3.3 Bei Zahlungsverzug ist MOYAFLOW berechtigt, nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Frist den Zugang zur Software zu sperren.
3.4 MOYAFLOW kann bei langfristigen Verträgen die Preise anpassen, wenn sich Betriebs- oder Lizenzkosten erheblich verändern. Der Kunde wird mindestens 3 Monate vorher informiert. Im Falle der Ablehnung steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu.
3.5 Bei Nutzung über die im Vertrag vereinbarten Umfangsgrenzen hinaus ("Fair Use") wird der Kunde informiert. MOYAFLOW bietet ein Vertragsupgrade an. Erst bei Ablehnung des Upgrades kann eine zusätzliche Vergütung gemäß Preisliste erhoben werden.
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
4.2 Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
4.3 Teillieferungen sind zulässig.
4.4 Installation und Schulung erfolgen remote oder vor Ort nach Aufwand.
5. Nutzungsrechte
5.1 Der Kunde erhält eine einfache, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software während der Vertragslaufzeit.
6. Support, SLA und Verfügbarkeit
6.1 Die Supportzeiten sind montags bis freitags von 8:00 bis 17:00 Uhr.
6.2 MOYAFLOW strebt eine jährliche Systemverfügbarkeit von 98 % an. Es besteht kein Anspruch auf Erreichen dieser Zielquote. Bei gravierender SLA-Unterschreitung können Kunden Servicegutschriften oder Sonderkündigung verlangen. Details regelt das SLA.
6.3 Die genauen Reaktionszeiten, Prioritäten und Eskalationsprozesse ergeben sich aus dem separaten Service Level Agreement (SLA), das Vertragsbestandteil ist.
7. Haftung
7.1 MOYAFLOW haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MOYAFLOW nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), und begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist auf die jährliche Vertragsvergütung begrenzt.
7.3 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Datenverlust besteht nicht, sofern nicht gesetzlich zwingend. Dies gilt nicht bei Verletzung von Kardinalpflichten.
7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Datenschutz, Vertraulichkeit & Subunternehmer
8.1 MOYAFLOW verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden ausschließlich gemäß Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO.
8.2 Der Kunde erhält bei Vertragsbeginn den AVV sowie eine Anlage mit technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM).
8.3 MOYAFLOW ist berechtigt, Unterauftragnehmer für Betrieb, Support und Infrastruktur einzusetzen, sofern diese vertraglich zur Einhaltung der DSGVO und Vertraulichkeit verpflichtet sind.
8.4 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln.
9. Vertragsdauer, Verlängerung und Kündigung
9.1 Sofern nicht anders vereinbart, haben Softwarelizenzen eine Mindestlaufzeit von 36 Monaten und verlängern sich danach automatisch um 3 Monate, wenn sie nicht mit Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt werden.
9.2 Eine ordentliche Kündigung durch MOYAFLOW ist nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit Frist von 3 Monaten möglich.
9.3 Bei wesentlichen Vertragsverletzungen ist eine außerordentliche Kündigung möglich.
9.4 Nach Vertragsende löscht MOYAFLOW alle personenbezogenen Daten des Kunden oder gibt sie auf Wunsch zurück. Die Frist beträgt 30 Tage.
10. Änderungsvorbehalt und Schriftform
10.1 MOYAFLOW kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Verträge ändern, wenn berechtigte Interessen vorliegen. Der Kunde wird mindestens 4 Wochen vorher schriftlich informiert und ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Schweigt der Kunde, gilt dies als Zustimmung. Widerspricht der Kunde, haben beide Parteien ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Änderung.
10.2 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
11. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2 Gerichtsstand ist der Sitz von MOYAFLOW, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist.
11.3 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.